In den Mischgebieten sind Vergnügungsstätten, wie auch
Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 1
Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallengesetzes vom
4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505), Wettbüros, Bordelle
oder bordellartige Betriebe sowie Vorführ- und Geschäftsräume,
deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen
mit sexuellem Charakter ausgerichtet sind, unzulässig.
Ausnahmen für Vergnügungsstätten und Bordelle oder bordellartige
Betriebe nach § 6 Absatz 3 BauNVO werden ausgeschlossen.