In der mit „WA 1“ bezeichneten Fläche sind an den nach
Osten zu der öffentlichen Grünfläche ausgerichteten Wänden
mindestens sechs künstliche Nisthilfen für Sperlinge
und drei künstliche Nisthilfen für Bachstelzen jeweils an
geeigneter Stelle baulich in die Wand zu integrieren und
dauerhaft zu unterhalten.