Die nicht bebaubaren Flächen zwischen den Straßen und Baulinien vor den ein- bzw. dreigeschossigen Geschäftshäusern (G1g, G3g) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten (Vorgarten). Grundstückseinfriedigungen dürfen nicht höher als 60 cm, Hecken nicht höher als 75 cm sein.