Die Außenwände von baulichen Anlagen sind als rotes
oder rotbraunes Ziegelmauerwerk auszuführen. Für
Nebengebäude und für untergeordnete Teile von Außenwänden
von Wohngebäuden, die 30 vom Hundert der
jeweiligen Fassadenfläche nicht überschreiten, ist außerdem
weiß, braun und grün angestrichenes Holz sowie Holz
in Naturfarbe zulässig. Für Nebengebäude sind außerdem
weiße Putzflächen zulässig.