Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gelten folgende Vorschriften:
Die mit "3" bezeichnete Fläche ist als einschürige Wiese zu entwickeln und zu erhalten und mit einem Flächenanteil von 20 v. H. mit Gehölzen zu bepflanzen und zu erhalten.