In den Kerngebieten sind Einkaufszentren und großflächige
Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der
Baunutzungsverordnung soweit sie nicht mit Kraftfahrzeugen,
Booten, Möbeln, Teppichen und sonstigen flächenbeanspruchenden
Artikeln einschließlich Zubehör oder mit
Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten und sonstigem
Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen
oder lagern, unzulässig.