In den Kerngebieten sind großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe
nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133),
zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466,479),
sowie Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und
Großgaragen unzulässig. Ausnahmen für sons tige Tankstellen
nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung
werden ausgeschlossen.