Aufenthaltsräume im Erdgeschoss an der Simon-von-
Utrecht-Straße sind mit kontrollierten Belüftungsanlagen
auszustatten. Die Frischluft, die in die Aufenthaltsräume
zugeführt wird, darf nur an den Gebäudeseiten entnommen
werden, an denen die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte
der Verordnung über Luftqualitätsstandards
und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) vom 2. August
2010 (BGBl. I S. 1065), zuletzt geändert am 31. August
2015 (BGBl. I. S. 1474, 1489), unterschritten werden. Die
Belüftung darf ausnahmsweise über die Simon-von-
Utrecht-Straße erfolgen, wenn im Baugenehmigungsverfahren
der Nachweis erbracht wird, dass die maßgeblichen
Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV unterschritten
werden.