Für die zu erhaltenden Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen
so vorzunehmen, dass der Umfang und
Charakter der Pflanzung erhalten bleiben. Außerhalb von
öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen
oder Abgrabungen im Kronenbereich der
Bäume unzulässig.