Auf dem aus den Flurstücken 5980 und 5979 bestehenden Baugrundstück, auf dem aus den Flurstücken 972, 4567 und 5699 bestehenden Baugrundstück sowie auf den Flurstücken 2743 und 5888 können die festgesetzten Grundflächenzahlen von 0,2 für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung jeweils bis zu einer Grundflächenzahl von 0,5 überschritten werden.