Auf den Flächen zum Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen
und Garagen ist die Herstellung notwendiger
Zuwegungen und Zufahrten zu Stellplätzen und Garagen
zulässig. Ausnahmsweise können Standplätze für Abfallbehälter
zugelassen werden, soweit diese begrünt eingefasst
werden und die Ziele des Erhaltungsbereichs und die
Belange des Denkmalschutzes berücksichtigt werden.