In den allgemeinen Wohngebieten „WA 2“ bis „WA 7“
sind Überschreitungen der Baugrenzen durch Balkone
und Loggien auf je der Hälfte der Fassadenlänge um bis zu
1,5 m sowie Überschreitungen durch ebenerdige Terrassen
um bis zu 3,0 m zulässig. Balkone, die in den öffentlichen
Straßenraum ragen, sind nur ab einer lichten Höhe von
3,5 m zulässig.