Für das Kerngebiet auf den Flurstücken 383 und 385 bis 387 sowie für das reine Wohngebiet gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Andere Baustoffe als Ziegel oder Sintersteine können für einzelne Architekturteile der Außenwände, wie Stürze. Gesimse und Wände,
für die nach den Nummern 1 und 2 abgesetzten Geschosse sowie Treppenräume und Aufzugsschächte und
für die baulichen Nebenanlagen auf den Grundstücken
zugelassen werden, wenn die Verwendung von Ziegeln oder Sintersteinen (Nummer 3) vorherrschend bleibt.