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    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Blankenese50
    xpPlanDate
    • 2012-02-24
    schluessel
    • §2 Nr.13
    text
    • Die Errichtung von Flutschutzmauern ist nur zulässig, wenn der Flutschutz nicht am Gebäude umgesetzt werden kann. Sie sind an den sichtbaren Seiten mit Feldsteinen oder behauenen Findlingen herzustellen. Sofern Flutschutzmauern eine Höhe von 1,2 m, gemessen vom jeweils angrenzenden öffentlichen Weg, überschreiten, ist die Flutschutzanlage in der Höhe gestaffelt anzulegen. Die entsprechenden Stufen müssen eine Mindesttiefe von 1,5 m aufweisen, die Flächen sind mit standortgerechten Pflanzen zu begrünen.
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung