Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig. Auf den Flurstücken 233, 313, 768 und 920 der Gemarkung Horn-Geest sind Läden zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets zulässig.