Nebenanlagen im Sinne von § 14 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) und Geländeaufhöhungen sind im Kronenbereich von erhaltenswerten Bäumen unzulässig. Für Aufhöhungen außerhalb dieser Bereiche ist wasserdurchlässiges Material zu verwenden.