Im allgemeinen Wohngebiet entlang der Straße Kleine
Freiheit, im besonderen Wohngebiet entlang der Paul-
Roosen-Straße und im allgemeinen Wohngebiet entlang
der Straße Große Freiheit (von Norden bis einschließlich
Hausnummer 65) gilt für neu vorgesehene Blockrandbebauung,
dass durch Anordnung der Baukörper oder
durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und
Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen
sind. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und
Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume
den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten
muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und
Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume
in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind
wie Schlafräume zu beurteilen.