Bei Abgang der mit Erhaltungsgeboten belegten Einzelbäume sind Ersatzpflanzungen mit Bäumen mit einem Stammumfang von mindestens 25 cm, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, vorzunehmen. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Baumstandorten können als Ausnahme zugelassen werden.