Im allgemeinen Wohngebiet sind oberhalb der Erdgeschosse
nur Wohnungen zulässig. Ausnahmen für Anlagen
für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen
nach § 4 Absatz 3 Nummern 3 bis 5 der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990
(BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl.
I S. 466, 479), werden ausgeschlossen.