Auf dem Flurstück 1169 der Gemarkung Alt-Rahlstedt ist innerhalb des durch Baugrenzen gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksteils ein Vereinshaus mit den für die festgesetzte Nutzung „Private Sportanlage" notwendigen Räumen zulässig; die Gebäudehöhe darf nicht mehr als 6,0 m über Geländehöhe betragen. Im übrigen sind bauliche Anlagen des Hochbaus auf der als „Private Sportanlage" ausgewiesenen Fläche nicht zulässig.