Als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme gemäß § 44 Absatz
5 BNatSchG sind vor Beginn der Abrissarbeiten des
Gebäudebestandes drei speziell für Haussperlinge konstruierte
Nisthilfen von Fachpersonal an Gebäuden, die
nicht verändert werden, oder an Bäumen anzubringen.