Dach- und Technikaufbauten mit Ausnahme von Aufzugsüberfahrten müssen mindestens 2 m hinter der Gebäudekante oder in ihrer Höhe unterhalb einer Attika zurückbleiben. Eine Überschreitung der Oberkante-Rohdach des obersten zulässigen Geschosses durch Dach- und Technikaufbauten, die mindestens 2 m m hinter der Gebäudekante zurückbleiben, ist bis zu einer Höhe von 3 m zulässig.