Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen sind
standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden.
Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang
von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden
gemessen, und Heister eine Höhe von mindestens 2 m
aufweisen.