Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag vor Wohngebäuden oder 60 dB(A) in der Nacht vor Schlafräumen erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten Räume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen.