In den allgemeinen Wohngebieten ist das auf den privaten
Grundstücken anfallende Niederschlagswasser (Oberflächen-
und Dachwasser) über offene Gräben und Mulden zu
versickern, sofern es nicht gesammelt und genutzt wird.
Sollte im Einzelfall eine Versickerung nicht möglich sein,
kann ausnahmsweise eine Einleitung des nicht versickerbaren
Niederschlagwassers in die Wandse nach Maßgabe
der zuständigen Dienststelle zugelassen werden. Anlagen
zur Oberflächenentwässerung sind als naturnahe Gewässer
oder als Vegetationsflächen anzulegen und standortgerecht
zu bepflanzen.