Für die festgesetzten Baum- und Strauchpflanzungen sind
standortgerechte Gehölze zu verwenden. Im Kronenbereich
jedes anzupflanzenden Baumes ist eine offene
Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu
begrünen. Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen sind
im Kronenbereich zu erhaltender und zu pflanzender
Bäume unzulässig.