Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind
standortgerechte Laubgehölze zu verwenden, zu erhalten
und bei Abgang zu ersetzen. Großkronige Bäume müssen
einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige
Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, jeweils
in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.