In den Wohngebieten und auf den Gemeinbedarfsflächen ist für jede 150 m² der nicht überbauten Grundstücksflächen mindestens ein kleinkroniger Laubbaum oder für jede 300 m² mindestens ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Der Stammumfang muß bei kleinkronigen Bäumen mindestens 14 cm und bei großkronigen Bäumen mindestens 18 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden betragen.