Auf den mit „(A)", „(B)", „(C)" und „(D)" bezeichneten Flächen des Gewerbegebiets dürfen zur Einhaltung des für ein Wohngebiet in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr zulässigen Beurteilungspegels von Lr = 40 dB (A) nachfolgende flächenbezogene Schallleistungspegel nicht überschritten werden: Fläche „(A)" und „(D)": maximal 40 dB (A)/m2, Fläche „(B)": maximal 45 dB (A)/m2 und Fläche „(C)": maximal 50 dB (A)/m2.