Im Mischgebiet sind Tankstellen nach § 6 Absatz 2 Nummer
7 und Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 2 Nummer
8 der Baunutzungsverordnung, insbesondere Wettbüros,
Internetcafés, Spielhallen und ähnliche Unternehmen im
Sinne von § 1 Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallengesetzes,
die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne
Gewinnmöglichkeiten dienen, Vorführ- und Geschäftsräume,
deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen
mit sexuellem Charakter ausgerichtet sind sowie Bordelle
und bordellartige Betriebe unzulässig. Ausnahmen
für Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung
werden ausgeschlossen.