Die gemeinschaftliche Zu- und Abfahrt ist als Gemeinschaftsanlage für die Zwecke der Betriebe in den Gebäuden auf den angrenzenden Grundstücken bestimmt. Die Kosten für die Bereitstellung der Flächen sowie die Herrichtung, Unterhaltung, Reinigung und Beleuchtung der gemeinschaftlichen Zu- und Abfahrt haben die jeweiligen Eigentümer der anliegenden Grundstücke gemeinsam zu tragen.