Außer den in den Nummern 2 und 3 genannten Nutzungen
sind im Vorhabengebiet auch untergeordnete Nebenanlagen
und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck
des Vorhabengebiets selbst dienen und die seiner
Eigenart nicht widersprechen. Die der Versorgung des
Vorhabengebiets mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser
sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen
können im Vorhabengebiet als Ausnahme zugelassen
werden. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen
sowie für Anlagen für erneuerbare Energien.