Im Vorhabengebiet „Wohnen und Einzelhandel“, im allgemeinen
Wohngebiet und auf der Fläche für den Gemeinbedarf
sind Stellplätze und Tiefgaragen ausschließlich auf
den jeweils dafür festgesetzten Flächen und innerhalb der
festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.