Eine Erweiterung der zulässigen Grundfläche eines Gebäudes
über die festgesetzten Baugrenzen hinaus bis zu 10 vom
Hundert der durch die Baugrenzen festgesetzten Grundfläche
ist ausnahmsweise zulässig, wenn eine Grundfläche
von 150 m² nicht überschritten wird und 3.1 durch das Vorhaben die städtebaulichen Erhaltungsziele
für den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
BauGB festgesetzten Erhaltungsbereich nicht beeinträchtigt
werden und 3.2 keine nach der Baumschutzverordnung geschützten
Bäume beeinträchtigt werden. Das gilt nicht für Terrassen im Sinne von Nummer 2 und
für die in § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung
bezeichneten Anlagen.