Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen sind
standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden.
Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang
von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang
von mindestens 16 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden
aufweisen. Es sind Sträucher in einer Pflanzgröße
von mindestens 1,50 m Höhe zu pflanzen; je 2 m² ist ein
Strauch zu verwenden.