In den Wohngebieten wird für die Neubildung von Baugrundstücken
eine Mindestgrundstücksgröße von 600 m²
festgesetzt. Auf Baugrundstücken, die zwischen 600 und
700 m² groß sind, wird die maximale Größe der Grundfläche
eines Gebäudes auf 150 m² begrenzt.