Auf der mit „(F)“ bezeichneten Fläche mit einem Anpflanzgebot sind je 20 m² ein großkroniger Baum, davon 20 v. H. als Hochstamm oder Stammbusch mit einem Stammumfang von mindestens 16 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen und 80 v. H. als Heister mit einer Höhe von mindestens 2 m, und je 4 m2 ein Strauch als Unterpflanzung zu pflanzen.