Tiefgaragen sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
zulässig. Stellplätze sind nur in Tiefgaragen
oder Garagengeschossen unterhalb der Höhe von 8,7 m
über Normalnull (NN) zulässig. Geringfügige Abweichungen
sind zulässig, wenn sie durch abweichende Straßenanschlusshöhen
von über 8,7 m über NN begründet
sind.