Für die Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Justizvollzugsanstalt" gilt:
Für Nebenanlagen, Zufahrten und Zuwegungen können Überschreitungen der festgesetzten Grundflächen für den mit „(A)" bezeichneten Bereich um 15.000 m² sowie für den mit „(B)" bezeichneten Bereich um 17.000 m² zugelassen werden.