Im Gewerbegebiet sind an straßenabgewandten Fassaden
je Gebäude mindestens drei Nisthilfen für Höhlenbrüter
und für Halbhöhlen- und Nischenbrüter dauerhaft und
fachgerecht anzubringen und zu unterhalten. In oder
unmittelbar neben Glasflächen sind diese Nistmöglichkeiten
nicht zulässig. Die Nisthilfen sind so anzuordnen, dass
sie vor direkter Sonneneinstrahlung und Schlagregen
geschützt sind und ein freier Ausflug ermöglicht wird.