Im allgemeinen Wohngebiet WA 2 ist eine Überschreitung der festgesetzten GRZ von 0,45 für Tiefgaragen und ihre Zufahrten, sowie Wege und die erforderlichen Nebenanlagen nach § 14 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), bis zu einer GRZ von 0,95 zulässig.