Im Kerngebiet sind Einzelhandelsbetriebe, Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen sowie Wohnungen nach § 7 Absatz 2 Nummern 6 und 7 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), geändert am 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802, 1807), unzulässig. Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 BauNVO werden ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 sind Einzelhandelsbetriebe mit dem nicht zentrenrelevanten Sortiment Kfz, Betriebstyp Autohaus, allgemein und Einzelhandelsbetriebe mit folgenden nicht zentrenrelevanten Sortimenten gemäß Hamburger Sortimentsliste nur ausnahmsweise zulässig:
a) Matratzen, Lattenroste; Möbel aller Art (für Küchen inklusive Einbaugeräte); Bodenbeläge inklusive Teppichen und Teppichböden (Rollware); Farben und Lacke, Tapeten der Warengruppe Hausrat, Möbel Einrichtungen,
b) Bau- und Heimwerkerbedarf; Baustoffe und Bauelemente; Werkzeuge, Maschinen, Bau- und gartentechnische Elektrogeräte; Installationsbedarf; Sanitär und Bad; Öfen, Herde, Kamine, Pflanzen, Pflanzen- und Gartenbedarf, Gartenmöbel der Warengruppe Heim und Garten,
c) Motorräder, Wohnwagen inklusive Zubehör; Boote inklusive Zubehör; Brennstoffe, Mineralölerzeugnisse der Warengruppe Fahrzeuge.