Für die zu erhaltenden Bäume und festgesetzten Anpflanzungen sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Im Kronenbereich der zu erhaltenden Bäume sind Geländeaufhöhungen, Abgrabungen – ausgenommen notwendige Maßnahmen für die Oberflächenentwässerung – und Versiegelungsmaßnahmen unzulässig.