• XPLAN_BP_TEXTABSCHNITT_d2ab0c07-1392-4c00-90e0-cba30f33aef7

    gmlId
    • XPLAN_BP_TEXTABSCHNITT_d2ab0c07-1392-4c00-90e0-cba30f33aef7
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Eppendorf10
    xpPlanDate
    • 1966-02-14
    schluessel
    • §2 Nr.3
    text
    • Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge und die Garagen unter Erdgleiche dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet und im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Stellflächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile im Wohngebiet sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung