Zwischen den überbaubaren Grundstücksflächen des allgemeinen
Wohngebiets und den überbaubaren Grundstücksflächen
des Gewerbegebiets sind entkoppelte Bodenplatten
vorzusehen und die sich direkt berührenden
Wände als geschlossene Gebäudeabschlusswände ohne
Lüftungsöffnungen auszuführen. Im Gewerbegebiet sind
Fenster oder Belichtungsöffnungen in den geschlossenen
Gebäudeabschlusswänden, auf den Dächern sowie an den
nach Westen und Osten gerichteten Fassaden mit nicht zu
öffnenden Fenstern auszuführen.