Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind bauliche Anlagen mit Ausnahme von notwendigen Zufahrten sowie Stell- und Abstellplätzen außerhalb der festgesetzten überbaubaren Flächen unzulässig. Mistplatten ohne Dach und seitliche Begrenzungen können ausnahmsweise außerhalb der überbaubaren Flächen zugelassen werden.