Für festgesetzte Baumpflanzungen und für Ersatzpflanzungen
von Bäumen sind standortgerechte einheimische
Laubgehölzarten zu verwenden. Bäume müssen einen
Stammumfang von mindestens 18 cm, gemessen in 1 m
Höhe über dem Erdboden aufweisen. Im Kronenbereich
jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens
6 m² anzulegen und zu begrünen.