Im Gewerbegebiet sind solche Anlagen und Betriebe unzulässig,
die hinsichtlich ihrer Luftschadstoff- und Geruchsemission
das Wohnen in den angrenzenden Baugebieten
wesentlich stören. Ausnahmen können zugelassen werden,
wenn im Genehmigungsverfahren eine immissionsschutzrechtliche
Verträglichkeit mit den dem Wohnen dienenden
angrenzenden Baugebieten nachgewiesen wird.
Zudem sind im Gewerbegebiet Betriebe und Anlagen
unzulässig, die einen Betriebsbereich im Sinne des § 3
Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BIm-
SchG) in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1275),
zuletzt geändert am 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 202 S. 1, 22),
bilden oder Bestandteil eines solchen Betriebsbereichs
sind, in dem gefährliche Stoffe nach § 1 in Verbindung mit
Anhang I der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) in der
Fassung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 484, 3527), zuletzt
geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1340), vorhanden
sind, die folgenden Abstandsklassen nach dem Leitfaden
der Kommission für Anlagensicherheit (KAS-18
vom November 2010): „Empfehlungen für Abstände zwischen
Betriebsbereichen nach der Störfallverordnung und
schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung
– Umsetzung § 50 BImSchG“ zugeordnet werden:
Abstandsklasse I = 200 m,
Abstandsklasse II = 500 m,
Abstandsklasse III = 900 m,
Abstandsklasse IV = 1500 m.
Ausnahmen sind zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass
aufgrund baulicher oder technischer Maßnahmen ein
geringerer angemessener Sicherheitsabstand im Sinne des
§ 3 Absatz 5c BImSchG zum Schutz benachbarter Schutzobjekte
im Sinne des § 3 Absatz 5d BImSchG ausreichend
ist.