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    • 5.2
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    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Gross-Borstel31
    xpPlanDate
    • 2024-01-12
    schluessel
    • §2 Nr.7
    text
    • Im Gewerbegebiet sind solche Anlagen und Betriebe unzulässig, die hinsichtlich ihrer Luftschadstoff- und Geruchsemission das Wohnen in den angrenzenden Baugebieten wesentlich stören. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn im Genehmigungsverfahren eine immissionsschutzrechtliche Verträglichkeit mit den dem Wohnen dienenden angrenzenden Baugebieten nachgewiesen wird. Zudem sind im Gewerbegebiet Betriebe und Anlagen unzulässig, die einen Betriebsbereich im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BIm- SchG) in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1275), zuletzt geändert am 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 202 S. 1, 22), bilden oder Bestandteil eines solchen Betriebsbereichs sind, in dem gefährliche Stoffe nach § 1 in Verbindung mit Anhang I der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) in der Fassung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 484, 3527), zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1340), vorhanden sind, die folgenden Abstandsklassen nach dem Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit (KAS-18 vom November 2010): „Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfallverordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung – Umsetzung § 50 BImSchG“ zugeordnet werden: Abstandsklasse I = 200 m, Abstandsklasse II = 500 m, Abstandsklasse III = 900 m, Abstandsklasse IV = 1500 m. Ausnahmen sind zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass aufgrund baulicher oder technischer Maßnahmen ein geringerer angemessener Sicherheitsabstand im Sinne des § 3 Absatz 5c BImSchG zum Schutz benachbarter Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d BImSchG ausreichend ist.
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung