Für Eingriffe in das Landschaftsbild werden der mit
„Z2“ bezeichneten Fläche, der mit „Z3“ bezeichneten
Straßenverkehrsfläche sowie der mit „Z5“ bezeichneten
Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
„Geh- und Schauweg“ und „Omnibusanlage“ die mit
„(M1)“, „(M2)“, „(M3)“, „(M4a)“, „(M4b)“ und „(FG)“
bezeichneten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft zugeordnet.