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    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Schnelsen88
    xpPlanDate
    • 2018-03-27
    schluessel
    • §2 Nr.11
    text
    • Im allgemeinen Wohngebiet und auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind mindestens 50 v. H. der nicht überbauten Grundstücksfläche als offene Vegetationsfläche herzurichten. Je 200 m² der zu begrünenden Bereiche ist mindestens ein kleinkroniger Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Sträucher müssen in der Größe von mindestens 80 cm gepflanzt werden.
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung