Im allgemeinen Wohngebiet und auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind mindestens 50 v. H. der nicht überbauten Grundstücksfläche als offene Vegetationsfläche herzurichten. Je 200 m² der zu begrünenden Bereiche ist mindestens ein kleinkroniger Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Sträucher müssen in der Größe von mindestens 80 cm gepflanzt werden.